VERORDNUNGSBLATT DER BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT TULLN, Jahrgang 2025
Ausgegeben am 18. Juni 2025
4. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Tulln, mit welcher forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk Tulln erlassen werden (Waldbrandverordnung 2025) Die Bezirkshauptmannschaft § 41 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der geltenden Fassung, verordnet: Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Tulln, mit welcher forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk Tulln erlassen werden (Waldbrandverordnung 2025) Die Bezirkshauptmannschaft Tulln ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975 i.d.g.F. zwecks Vorbeugung gegen Waldbrände an:
VERORDNUNG § 1 Im Verwaltungsbezirk Tulln sind jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.
§ 2 Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975, mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.
Inkrafttreten § 3 Diese Verordnung tritt mit Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) in Kraft und gilt bis auf Widerruf. www.ris.bka.gv.at VBl. BH TU Nr. 4/2025 - Ausgegeben am 18.06.2025 2 von 2
Hinweis: Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen. Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
Der Bezirkshauptmann Mag. Riemer Andreas